Satzung des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf

Präambel

Klimaschutz, Ökologie, Soziales, Basisdemokratie, Transparenz und Nachhaltigkeit sind Grundsätze bündnisgrüner Politik. Sie stehen auf der Grundlage von Menschenrechten und Menschenwürde.

Das Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf ist die Gestaltung von Lebensverhältnissen, die ökologischen, sozialen und demokratischen Lebensbedürfnissen aller Menschen nachhaltig gerecht werden.

Dabei streben wir auch neue Formen der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an politischen und parlamentarischen Planungs- und Entscheidungsprozessen an.

Die politische Arbeit der GRÜNEN ist geprägt durch aktive Toleranz, Gewaltfreiheit und die Fähigkeit zum Dialog.

Die Basis für unsere Politik ist das jeweils gültige Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf ist Ortsverband (OV) der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Sieg. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Troisdorf. Der OV hat seinen Sitz in Troisdorf.

§ 2. Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf kann werden, wer in Troisdorf den Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und Grundwerte, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt.
  2. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die politische Mitarbeit oder Kandidatur für andere Parteien oder konkurrierende Wählervereinigungen unvereinbar. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf nicht vereinbar.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies in Textform gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Ortsverband in Textform oder dem Kreisverband gemäß seiner Satzung zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wählervereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste oder Beitritt zu oder Gründung einer von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Troisdorf nicht unterstützten Fraktion wird als Austritt gewertet.
  5. Über Ordnungsmaßnahmen oder einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbands. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
  6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit nicht wenigstens den in der Beitragsordnung festgelegten Mindestbeitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  7. Hat ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ortsverbands, so wird die Mitgliedschaft grundsätzlich auf den für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ortsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Ein Verbleib im Ortsverband kann auf begründeten Antrag durch Beschluss des Vorstands zugelassen werden.
  8. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf gleichzeitig Mitglied der GRÜNEN JUGEND Troisdorf. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der jeweils für die Mitgliedschaft zuständigen Ebene in Textform erklärt werden.

§ 3. Rechte, Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, zum Beispiel Aussprachen, Anträgen, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
    2. im Rahmen der Gesetze und Satzungen das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,
    3. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen,
    4. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,
    5. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    1. die Grundwerte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,
    2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
    3. den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
  3. Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatlich verpflichtende Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes zu beschließende Beitragsordnung.

§ 4. Grüne Jugend Troisdorf

  1. Die Grüne Jugend Troisdorf ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf. Sie hat die Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend gegenüber den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
  2. Die GRÜNE JUGEND Troisdorf organisiert ihre Arbeit selbständig und hat Programm-, Finanz- und Personalautonomie.
  3. Die GRÜNE JUGEND Troisdorf entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht als ihre*n Vertreter*in den Ortsverbandsvorstand. Dieses Mitglied muss Parteimitglied sein.
  4. Die GRÜNE JUGEND Troisdorf legt gegenüber dem Ortsverbandsvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf jedes Jahr bis zum 31. Januar für das zurückliegende Jahr Rechenschaft über die Verwendung der von der Partei erhaltenen Gelder ab. Die GRÜNE JUGEND Troisdorf stellt dem Ortsverband alle Unterlagen zur Verfügung, die notwendig sind, um dem Parteienfinanzierungsgesetz und seinen Bestimmungen zu entsprechen.
  5. Die GRÜNE JUGEND Troisdorf hat das Recht, Anträge an alle Organe des Ortsverbands zu stellen.

§ 5. Aufgaben des Ortsverbands

  1. Der Ortsverband handelt selbständig und organisiert seine Arbeit als Basisgliederung im Rahmen der Satzungen des Bundes-, Landes- und Kreisverbands.
  2. Der Ortsverband entwickelt und vertritt politische Konzepte, Projekte und Initiativen auf der Grundlage der Präambel und der politischen Grundsätze der Partei.
  3. Der Ortsverband bildet die Basis der politischen Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf. Problemstellungen und Entwicklungen in den Ortsteilen werden im Ortsverband aufgegriffen und thematisiert, politische Grundpositionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf werden vor dem Hintergrund der konkreten Bezüge reflektiert und für die politische Arbeit vor Ort genutzt.
  4. Im Einzelnen sollte der Ortsverband folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. Pflege der Mitglieder und Teilgruppierungen
    2. Organisation und Durchführung von Wahlkämpfen in Troisdorf
    3. Konkretisierung und Weiterentwicklung der politischen Positionen durch Anträge und Konzepte
    4. Stärkung des Zusammenhalts und Identifikation mit der politischen Arbeit von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Troisdorf in gegenseitiger Wertschätzung

§ 6. Organe des Ortsverbands

  1. Organe des Ortsverbands sind die Mitgliederversammlung (OMV) und der Vorstand.
  2. Darüber hinaus können themenbezogene Arbeitskreise (AK) gebildet werden. Die Bildung eines solchen Arbeitskreises bedarf der Zustimmung des Vorstands.
  3. Die Organe der Ortsverbands können digital oder in Präsenz tagen.
  4. Zu Versammlungen von Organen des Ortsverbandes wird eingeladen. Bei einem Versand von Einladungen ist das Versanddatum maßgeblich zur Ermittlung der Fristwahrung.

§ 7. Mitgliederversammlung (OMV)

  1. Die OMV ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der OMV können nur durch eine OMV oder durch eine Urabstimmung geändert oder aufgehoben werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS90/DIE grünen Troisdorf, deren Mitgliedschaft seit mindestens vier Wochen vor der OMV bestand.
  2. Die OMV beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten und die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
  3. Die OMV entscheidet insbesondere
    1. über das Kommunalwahlprogramm und die Richtlinien für die politische Arbeit der Fraktion im Rat der Stadt Troisdorf,
    2. über Anträge zur Änderung dieser Satzung.
  4. Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Ihre Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
  5. Die OMV nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der OMV vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstands beinhalten. Danach entscheidet die OMV über die Entlastung des Vorstands.
  6. Eine OMV findet mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel Ende Januar, statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der eventuell einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen einberufen. Eine OMV muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehen Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist in Textform zu stellen.
  7. Sollte es die Situation erfordern, so kann eine OMV mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der OMV zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei einer OMV mit verkürzter Ladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
  8. Die OMV tagt grundsätzlich öffentlich. Nicht-Öffentlichkeit ist herzustellen, wenn schutzwürdige Belange berührt sind. Auf jeden Fall tagt die OMV parteiöffentlich.
  9. Antragsberechtigt sind jedes Mitglied sowie Organe und Arbeitskreise des Ortsverbands.
  10. Die OMV kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  11. Die OMV kann eine Finanz- und Beitragsordnung nach Maßgabe der Parteiengesetze beschließen.
  12. Anträge an die OMV müssen mindestens 7 Tage vor der OMV beim Vorstand in Textform eingereicht werden. Der Vorstand stellt die Anträge den Mitgliedern möglichst schnell zur Verfügung. Er muss sie mit der Einladung verschicken, wenn sie vor Verschickung der Einladung bei ihm eingehen.

§ 8. Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Ortsverband im Rahmen von Satzung, Programm und den Beschlüssen der OMV und Urabstimmung nach innen und außen. Er führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbands.
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. maximal zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
    2. einer/einem politischer Geschäftsführer*in,
    3. einer/einem Schatzmeister*in sowie
    4. bis zu vier Beisitzer*innen.
  3. Vorsitzende, politische Geschäftsführer*in und Schatzmeister*in vertreten den Ortsverband im Sinne des §26 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Geschäftsführender Vorstand). Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Troisdorf, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist in Textform zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
  6. Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern, davon zwei aus dem Geschäftsführenden Vorstand, unterschritten wird.
  7. Der Vorstand beschließt auf der Basis eines entsprechenden Grundsatzbeschlusses der OMV über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten bzw. die Vergabe von Werk- und Dienstverträgen.
  8. Anträge an den Ortsvorstand müssen in Textform oder zur Niederschrift gestellt werden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Ortsverbands.
  9. Der Ortsvorstand muss an ihn gestellte oder verwiesene Anträge zeitnah behandeln oder an andere Organe des Ortsverbands verweisen. Ist dies nicht möglich, ist dem/der Antragsteller*in das weitere Verfahren zu erläutern.
  10. Der/die Vorsitzende der Fraktion im Rat der Stadt Troisdorf und Sprecher*innen von Teilgruppierungen des Ortsverbands oder deren Vertretung sind zu den Ortsverbandsvorstandssitzungen als beratende Mitglieder einzuladen

§ 9. Beschlussfähigkeit,  Beschlussfassung und Öffentlichkeit

  1. Die OMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind und mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
  3. Alle Organe des Ortsverbands tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht-parteiöffentlich zu behandeln.
  4. Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden.

§ 10. Mindestparität

Alle auf Ortsverbandsebene zu besetzenden Funktionen und Gremien sind nach Maßgabe des Landes-Frauenstatuts und des Vielfaltsstatuts des Landesverbandes von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN NRW in seiner jeweils gültigen Fassung zu besetzen. Ausnahmeregelungen sind zeitlich begrenzt möglich

§ 11. Urabstimmung

  1. Über alle Inhalte der Politik des Ortsverbands kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Troisdorf.
  2. Die Urabstimmung findet statt auf Antrag von 15 % der Mitglieder. Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
  3. Der Vorstand des Ortsverbands ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Das Nähere wird analog den Ausführungsbestimmungen des Landesverbandes von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN NRW geregelt.
  4. Für das Ergebnis der Urabstimmung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend.
  5. Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

§ 12. Datenschutz

  1. Bündnis90/Die Grünen Troisdorf führen eine digitale Mitgliederdatei. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden (Zweckgebundenheit).
  2. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Zugriff zu jeglichen persönlichen Zwecken oder zur Erlangung persönlicher Vorteile ist verboten. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 13. Rechnungsprüfung

  1. Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichts beteiligt war.
  2. Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstands zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
  3. Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
  4. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 14. Satzungsänderung

  1. Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zum Zeitpunkt der Verschickung vorliegenden Änderungsanträge werden mitverschickt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Ortsverbandsmitglieder anwesend sind.
  2. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut zu einer Ortsmitgliederversammlung einzuladen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist generell beschlussfähig.
  3. Änderungen der Satzung sind nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  4. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen (z.B. Beitrags- und Kassenordnung) bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
  5. Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 15. Auflösung

  1. Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Zusätzlich bedarf ein solcher Beschluss der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder in einer Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbands verwendet werden. Sie wird schriftlich durchgeführt, indem jedem Mitglied unter Darstellung des Sachverhalts ein Stimmschein an die letzte bekannte Adresse zugesandt wird, den es innerhalb von zwei Wochen an einen hierfür zu bildenden Wahlausschuss zurücksenden muss.
  2. Das Vermögen des Ortsverbands fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband Bündnis90/Die Grünen KV Rhein-Sieg, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

§ 16. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach erfolgter Beschlussfassung in Kraft. So zuletzt beschlossen am 15.06.2023.